Plakatieren aber richtig!

Fragesteller: Christian Hohmann

Im Rahmen einer Mündlichen Anfrage (Drs.Nr. 1210/XXI) richtete Christian Hohmann, Bezirksverordneter der AfD-Fraktion Neukölln, am 21. Februar 2024 folgende Anfrage an das Bezirksamt Neukölln:

1. Welche Plakatformate hat das Bezirksamt als Wahlwerbung für die teilweise Wiederholung der Bundestagswahl für die Parteien genehmigt?

2. Welche Maßnahmen sieht das Bezirksamt bei Verstößen durch die Verwendung anderer Plakatformate als die genehmigten vor?

Antwort des Bezirksamts Neukölln: Drs.Nr. 1210/XXI vom 21.04.2024

Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Hohmann,


das Bezirksamt beantwortet Ihre mündliche Anfrage wie folgt:


Zu 1.:
Beim Anbringen von Wahlplakaten handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung
nach § 11 BerlStrG. Durch das Straßen- und Grünflächenamt wurden Genehmigungen erteilt
für das Anbringen von Wahlplakaten bis zu einer Größe DIN A0 (Hochformat, Höhe 1,18 m
und Breite 0,84 m), sowie für das Aufstellen der sogenannten Wesselmanntafeln (Großflächen-
tafel, einheitliches Querformat, Höhe 2,52 m und Breite 3,56 m).


Zu 2.:
Das Ordnungsamt setzt lediglich um, was die beschlossene Rechtslage ist. Diese folgt in der
Regel aus dem Bescheid des SGA als Rechtsgrundlage.

Gerrit Kringel, Bezirksstadtrat

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