Entstandene Kosten infolge der Räumung der „Remmo Villa“ in Alt-Buckow

Fragesteller: Jörg Kapitän

Im Rahmen einer Großen Anfrage richtete Jörg Kapitän, stellv. Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion Neukölln, am 09. April 2024 folgende Anfrage an das Bezirksamt Neukölln:

1. Welche Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten im Rahmen der juristischen Auseinandersetzung mit dem Remmo-Clan sind für das Land Berlin und den Bezirk Neukölln entstanden, bevor ein Räumungsbeschluss in letzter Instanz erwirkt werden konnte?

2. Welche Kosten und Arbeitsstunden sind durch das Polizeiaufgebot entstanden, welches am Tag der Räumung aufgeboten wurde?

3. Welche Kosten und Arbeitsstunden sind durch das Aufgebot des Ordnungsamtes entstanden, welches am Tag der Räumung aufgeboten wurde?

4. Welche Kosten sind voraussichtlich innerhalb der Villa mutmaßlich durch Fehlnutzung der ehemaligen Bewohner entstanden?

5. Wer wird für die entstandenen Gesamtkosten haftbar gemacht?

Antwort des Bezirksamts Neukölln: Drs.Nr. 1287/XXI vom 29.05.2024

Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Kapitän,


für das Bezirksamt beantworte ich die Große Anfrage der Fraktion der AfD-Fraktion wie folgt:


Zu 1.:
Da das Land Berlin gemäß § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes bzw. § 2 Abs. 1 des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes von Gerichts- bzw. Gerichtsvollzieherkosten befreit ist, sind
allein Anwaltskosten in Höhe von bislang insgesamt 4.974,92 EUR entstanden.


Zu 2.:
Das Bezirksamt kann hierzu keine Aussage treffen, da die Polizei eine vom BA unabhängige
Behörde ist.


Zu 3.:
Das Ordnungsamt war am Tag der Räumung nicht eingebunden bzw. zugegen.


Zu 4.:
Hierzu kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden. Derzeit läuft noch
eine Frist, während derer die ehemaligen Bewohner etwaiges Eigentum aus der Villa holen
können. Nach Ablauf der Frist wird es eine Begehung mit dem zuständigen Fachamt geben.
Erst dann wird es möglich sein, eine valide Summe zu nennen.


Zu 5.:
Es werden alle Möglichkeiten, die das Zwangsvollstreckungsrecht eröffnet, zum Kostenregress
gegenüber den jeweiligen Verursachern genutzt. Hinsichtlich der Kostenfestsetzungen im
Gerichts- und im Vollstreckungsverfahren richten sich diese gemäß § 91 der
Zivilprozessordnung gegen die unterlegene Partei.


Es gilt das gesprochene Wort!
Martin Hikel, Bezirksbürgermeister

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