Fragesteller: Jörg Kapitän
Im Rahmen einer Mündlichen Anfrage (Drs.Nr. 1532/XXI) richtete Jörg Kapitän, stellv. Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion Neukölln, am 16. Oktober 2024 folgende Anfrage an das Bezirksamt Neukölln:
- Sind aus Sicht des Bezirksamtes die nachbarschaftlichen Interessen durch die Planung einer Flüchtlingsunterkunft im Sangerhauser Weg gefährdet?
- Welche baurechtlichen Prüfungen in Hinblick auf die Umweltverträglichkeit, den Lärmschutz, den Grünflächenschutz sowie die Schaffung von Ausgleichsflächen für entfallende Bäume und Strauchwerk führte bzw. führt das Bezirksamt im Fall der geplanten Flüchtlingsunterkunft am Sangerhauser Weg durch?
Antwort des Bezirksamts Neukölln: Drs.Nr. 1532/XXI vom 16.10.2024
Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Kapitän,
für das Bezirksamt beantworte ich Ihre Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Genehmigungsgrundlage für die Unterkunft ist § 246 Abs. 12 BauGB. Darin wird geregelt, dass von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden kann, wenn u. a. die nachbarlichen Interessen gewürdigt werden. Genehmigungsbehörde ist die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung. Dieser obliegt auch die Prüfung und Würdigung der nachbarlichen Interessen. Dem kann der Bezirk nicht vorgreifen und er hat auch keinen Einfluss auf die Prüfung bei der Genehmigungsbehörde.
Zu 2.:
Das Bezirksamt führt keine bau- oder planungsrechtlichen Prüfungen durch, da die Zuständigkeit dafür bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung liegt.
Jochen Biedermann, Bezirksstadtrat