„Heimliche Tests“ bei der Anmeldung von Erstklässlern an Neuköllner Grundschulen

Fragestellerin: Marlies Becker

Im Rahmen einer Mündlichen Anfrage richtete Marlies Becker, Bezirksverordnete der AfD-Fraktion Neukölln, am 12. November 2025 folgende Anfrage an das Bezirksamt Neukölln:

1. Sind dem BA solche Tests, über die in Berliner Medien wie beispielsweise im Tagesspiegel Checkpoint am 29.10.25 berichtet wurde, an welchen Neuköllner Grundschulen bekannt?

2. Wie beurteilt das BA solche Eingangsprüfungen an Grundschulen mit Blick auf mögliche Förderbedarfe?

Antwort des Bezirksamts Neukölln: Drs. Nr. 2110/XXI vom 12.11.2025

Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Becker,

das Bezirksamt beantwortet Ihre mündliche Anfrage wie folgt:

Zu 1. und 2.:

Es sind dem Bezirksamt Neukölln keine Auswahltests für die Grundschule bekannt. Zuständig für die Einschulung ist die jeweilige Einzugsgebietsgrundschule. Dennoch haben Schulen die Möglichkeit, zum Zeitpunkt der Anmeldung kleinere Tests durchzuführen, um den Entwicklungsstand der Kinder zu erfassen. Diese Tests dienen der Orientierung und der frühzeitigen Identifikation von Entwicklungsbedarfen, wobei die Schulen sich bewusst sind, dass zwischen Anmeldung und Einschulung eine lange Zeitspanne liegt, in der Kinder große Entwicklungsschritte machen können. Daher sind diese Tests nur vorläufige Einschätzungen. Sie können jedoch helfen, gezielte Beratungsgespräche mit den Eltern zu führen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung stellt die Einschulungsuntersuchung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) dar.

Die Durchführung dieser Eingangsprüfungen an Grundschulen ist eine freiwillige Maßnahme, die vor allem der frühzeitigen Erfassung von Förderbedarfen dient. Sie ermöglicht es den Schulen, gezielt Fördermaßnahmen zu planen, auch wenn endgültige Aussagen zu den Förderbedarfen aufgrund der Entwicklungsdynamik der Kinder erst später möglich sind. Eine Ausnahme stellt die Aufnahme in eine Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) dar. Hier müssen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden: „Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen für die Mindesteignung erfüllen. Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB.“ (§ 3 Abs 4 VO-SbP).

Es gilt das gesprochene Wort!

Janine Wolter, Bezirksstadträtin

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