Wie lange darf ein Stadtrat oder eine Stadträtin erkrankt sein – Teil 2

Fragesteller: Christian Hohmann

Im Rahmen einer Kleinen Anfrage (KA/178/XXI) richtete Christian Hohmann, Bezirksverordneter der AfD-Fraktion Neukölln, am 10. Februar 2023 folgende Anfrage an das Bezirksamt Neukölln:

1. Ab welcher Erkrankungsdauer muss ein Stadtrat oder eine Stadträtin bei einem Amtsarzt oder einem anderen besonders zugelassenen fachspezifischen Arzt vorstellig werden, um die Dienstfähigkeit überprüfen zu lassen?

2. Wer ordnet die Untersuchung/Überprüfung der Dienstfähigkeit eines Stadtrates oder einer Stadträtin an?

3. Wurde oder werden entsprechende Maßnahmen für einen erkrankten Stadtrat oder eine erkrankte Stadträtin im Bezirk Neukölln umgesetzt?

4. Wie lange kann und darf ein Bezirksbürgermeister zusätzlich zu seinen regulären Tätigkeiten einen weiteren Geschäftsbereich adäquat leiten? Bitte benennen sie das Gesetz und die dazugehörigen Paragrafen, ggf. auch Ausführungsvorschriften.

Antwort des Bezirksamts Neukölln: KA/178/XXI vom 24.04.2023

Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Hohmann, 

das Bezirksamt beantwortet Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 

Zu 1.: 

Nach § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) werden Maßnahmen ergriffen, sofern binnen sechs Monaten ein Erkrankungszeitraum von mind. drei Monaten vorliegt. Diese Frage wurde im Übrigen bereits im Rahmen der Kleinen Anfrage KA/176/XXI (Frage 4) beantwortet. 

Zu 2.: 

Der Leiter der Dienststelle als Dienstvorgesetzter. 

Zu 3.: 

Bisher wurde keine Untersuchung veranlasst, da die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 BeamtStG noch nicht erfüllt sind. Diese Frage wurde im Übrigen bereits im Rahmen der Kleinen Anfrage KA/176/XXI (Frage 6) beantwortet. 

Zu 4.: 

Es gibt kein dazugehöriges Gesetz. 

Martin Hikel, Bezirksbürgermeister 

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