Gesundheitliche Voraussetzungen für die Besetzung des Postens eines Stadtrates oder einer Stadträtin

Fragesteller: Christian Hohmann

Im Rahmen einer Kleinen Anfrage (KA/177/XXI) richtete Christian Hohmann, Bezirksverordneter der AfD-Fraktion Neukölln, am 10. Februar 2023 folgende Anfrage an das Bezirksamt Neukölln:

1. Findet vor der Ernennung zum Stadtrat oder zur Stadträtin eine gesundheitliche Eignungsprüfung statt?

2. Wenn nein, warum nicht?

3. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Bitte benennen sie das Gesetz und die dazugehörigen Paragrafen, ggf. auch Ausführungsvorschriften.

4. Welche gesundheitlichen Mindestanforderungen muss der Bewerber oder die Bewerberin erfüllen?

5. Wird bei der Untersuchung nur der körperliche Zustand oder auch die psychische Belastbarkeit wie z. B. Stressresistenz, etc. überprüft?

6. Welche amtsärztlichen Dienststellen innerhalb und außerhalb von Neukölln oder externe dafür zugelassene Ärzte kommen für diese Art der Untersuchungen in Neukölln in Frage und werden beauftragt?

Antwort des Bezirksamts Neukölln: KA/177/XXI vom 13.04.2023

Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Hohmann, 

das Bezirksamt beantwortet Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 

Zu 1.: 

Findet vor der Ernennung zum Stadtrat oder zur Stadträtin eine gesundheitliche Eignungsprüfung statt? 

Ja 

Zu 2.: 

Wenn nein, warum nicht? 

Entfällt 

Zu 3.: 

Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage (Bitte benennen sie das Gesetz und die dazugehörigen Paragrafen, ggf. auch Ausführungsvorschriften)? 

§ 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) iVm § 8 Abs. 2 und § 45 Landesbeamtengesetz (LBG) 

Zu 4.: 

Welche gesundheitlichen Mindestanforderungen muss der Bewerber oder die Bewerberin erfüllen? 

Die gesundheitlichen Mindestanforderungen der amtsärztlichen Untersuchung bei der ZMGA sind der Dienststelle nicht bekannt. 

Zu 5.: 

Wird bei der Untersuchung nur der körperliche Zustand oder auch die psychische Belastbarkeit wie z. B. Stressresistenz, etc. überprüft? 

Siehe meine Antwort zur Frage 4. 

Zu 6.: 

Welche amtsärztlichen Dienststellen innerhalb und außerhalb von Neukölln oder externe dafür zugelassene Ärzte kommen für diese Art der Untersuchungen in Neukölln in Frage und werden beauftragt? 

ZMGA beim LAGeSo am Dienstsitz Turmstraße 21 in Berlin-Moabit. 

Martin Hikel, Bezirksbürgermeister 

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Wie lange darf ein Stadtrat oder eine Stadträtin erkrankt sein – Teil 1 

Fragesteller: Christian Hohmann

Im Rahmen einer Kleinen Anfrage (KA/176/XXI) richtete Christian Hohmann, Bezirksverordneter der AfD-Fraktion Neukölln, am 10. Februar 2023 folgende Anfrage an das Bezirksamt Neukölln:

1. Innerhalb welchen Zeitraums wird ein erkrankter Stadtrat oder eine erkrankte Stadträtin aus Fürsorgegründen zu einem Gespräch durch den Dienstherrn eingeladen? 

2. Ist dies bei einem erkrankten Stadtrat oder einer erkrankten Stadträtin bereits umgesetzt worden? 

3. Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? 

4. Ab welcher Erkrankungsdauer werden Maßnahmen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit eines Stadtrates oder einer Stadträtin ergriffen? 

5. Wie sehen diese Maßnahmen aus? Bitte chronologisch auflisten. 

6. Wurde, wird oder werden entsprechende Maßnahmen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit für einen erkrankten Stadtrat oder einer erkrankten Stadträtin im Bezirk Neukölln umgesetzt? 

7. Wenn ja, welche? Wenn nein, bitte um eine Begründung, warum nicht? 

8. Welche amtsärztlichen Dienststellen innerhalb und außerhalb von Neukölln oder externe dafür zugelassene bzw. fachspezifische Ärzte kommen für die Untersuchung/Überprüfung der Dienstfähigkeit im Bezirk Neukölln in Frage und werden beauftragt?

Antwort des Bezirksamts Neukölln: KA/176/XXI vom 24.04.2023

Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Hohmann, 

das Bezirksamt beantwortet Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 

Zu 1.: 

Die Regelungen und Fristen des § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) können auch für Beamt:innen auf Zeit Anwendung finden. 

Zu 2.: 

Entsprechende Maßnahmen unterliegen dem Datenschutz. 

Zu 3.: 

s. Antwort zu Frage 2. 

Zu 4.: 

Nach § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) werden Maßnahmen ergriffen, sofern binnen sechs Monaten ein Erkrankungszeitraum von mind. drei Monaten vorliegt. 

Zu 5.: 

In der Regel erhält die zentrale medizinische Gutachtenstelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (ZMGA – LAGeSo) einen Untersuchungsauftrag für eine amtsärztliche Untersuchung. 

Zu 6.: 

Entsprechende Maßnahmen unterliegen dem Datenschutz. 

Zu 7.: 

Siehe Antwort zu Frage 6. 

Zu 8.: 

ZMGA beim LAGeSo am Dienstsitz Turmstraße 21 in Berlin-Moabit. 

Martin Hikel, Bezirksbürgermeister 

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Wie lange darf ein Stadtrat oder eine Stadträtin erkrankt sein – Teil 2

Fragesteller: Christian Hohmann

Im Rahmen einer Kleinen Anfrage (KA/178/XXI) richtete Christian Hohmann, Bezirksverordneter der AfD-Fraktion Neukölln, am 10. Februar 2023 folgende Anfrage an das Bezirksamt Neukölln:

1. Ab welcher Erkrankungsdauer muss ein Stadtrat oder eine Stadträtin bei einem Amtsarzt oder einem anderen besonders zugelassenen fachspezifischen Arzt vorstellig werden, um die Dienstfähigkeit überprüfen zu lassen?

2. Wer ordnet die Untersuchung/Überprüfung der Dienstfähigkeit eines Stadtrates oder einer Stadträtin an?

3. Wurde oder werden entsprechende Maßnahmen für einen erkrankten Stadtrat oder eine erkrankte Stadträtin im Bezirk Neukölln umgesetzt?

4. Wie lange kann und darf ein Bezirksbürgermeister zusätzlich zu seinen regulären Tätigkeiten einen weiteren Geschäftsbereich adäquat leiten? Bitte benennen sie das Gesetz und die dazugehörigen Paragrafen, ggf. auch Ausführungsvorschriften.

Antwort des Bezirksamts Neukölln: KA/178/XXI vom 24.04.2023

Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Hohmann, 

das Bezirksamt beantwortet Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 

Zu 1.: 

Nach § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) werden Maßnahmen ergriffen, sofern binnen sechs Monaten ein Erkrankungszeitraum von mind. drei Monaten vorliegt. Diese Frage wurde im Übrigen bereits im Rahmen der Kleinen Anfrage KA/176/XXI (Frage 4) beantwortet. 

Zu 2.: 

Der Leiter der Dienststelle als Dienstvorgesetzter. 

Zu 3.: 

Bisher wurde keine Untersuchung veranlasst, da die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 BeamtStG noch nicht erfüllt sind. Diese Frage wurde im Übrigen bereits im Rahmen der Kleinen Anfrage KA/176/XXI (Frage 6) beantwortet. 

Zu 4.: 

Es gibt kein dazugehöriges Gesetz. 

Martin Hikel, Bezirksbürgermeister 

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